Verkehrsrecht
Einen Verkehrsunfall zu erleiden wünscht sich wirklich niemand. An die unmittelbaren Folgen des Unfallereignisses schließt sich nicht selten ein langwieriger Kampf mit Behörden und Versicherungen an. Daher ist es immens wichtig, bereits unmittelbar nach dem Verkehrsunfall die richtigen Verhaltensweisen an den Tag zu legen, um keine Rechtsverluste zu erleiden. Daher ist einem Unfallbeteiligten unbedingt zu empfehlen, sich möglichst bald nach dem schädigenden Ereignis an einen, in verkehrsrechtlichen Fragen kompetenten, Rechtsanwalt zu wenden.
Tipp:
Machen Sie unmittelbar nach dem Verkehrsunfall keine Schuldeingeständnisse! Lassen Sie sich durch nichts beirren! Verweisen Sie hinsichtlich aller Probleme auf Ihren Verkehrsanwalt. Nehmen Sie keine „kostenlose“ Hilfe unseriöser „Unfallhelfer“ in Anspruch, die sich Ihre Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung des Schädigers abtreten lassen!
Die Erfahrung zeigt, dass Unfallgeschädigte, die sich durch einen verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalt beraten lassen, regelmäßig einen höheren Schadensersatz erzielen, als Geschädigte, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Man sollte sich auch nicht von vermeintlich hohen Anwaltskosten abschrecken lassen. Was viele Menschen nicht wissen: Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt – bis auf wenige Ausnahmefälle - immer die Versicherung des Unfallgegners.
Der Unfallgeschädigte hat einen Anspruch darauf, dass der an seinem Fahrzeug entstandene Schaden, durch einen Sachverständigen seines Vertrauens bewertet wird. Die Gutachterkosten sind ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen. Lediglich in dem Ausnahmefall, dass es sich bei dem Schaden offensichtlich um einen sogenannten Bagatellschaden handelt, reicht ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus. In diesem Fall werden die Kosten des Gutachtens nicht erstattet.
Tipp:
Lassen Sie sich nicht auf Gutachter verweisen, die Ihnen die gegnerische Versicherung vorschlägt. Gutachter die mit Versicherungen zusammenarbeiten erstellen häufig für die Versicherung günstige – und somit für Sie ungünstige Gutachten.
Unfallgeschädigten steht es – bis auf wenige Ausnahmen – frei, Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass der Schaden in einer Partnerwerkstatt der Versicherung behoben wird.
Für die Zeit, in der das Fahrzeug reparaturbedingt nicht genutzt werden kann, kann der Geschädigte ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür sind grundsätzliche ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten. Die Rechtsprechungsübersicht zu diesem Themenkomplex ist vielfältig und bisweilen unübersichtlich, weshalb nur dazu geraten werden kann, vor der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges einen kundigen Rechtsanwalt zu befragen. Auch wenn der Geschädigte eines Unfalles keines Mietfahrzeuges bedarf, ist ihm für die Zeit, in der das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann, eine Nutzungsausfallentschädigung zu gewähren.
Der Unfallgeschädigte hat ein Wahlrecht: Er kann selbst entscheiden, ob er das Fahrzeug reparieren lassen möchte oder lieber auf eine Reparatur verzichtet, da er beispielsweise das beschädigte Fahrzeug ohne Reparatur weiternutzen oder sich ein neues beschaffen will. Der Schadensersatz kann im Falle der Nichtreparatur (oder Selbstreparatur) in jedem Fall auf Grundlage des Gutachtens geltend gemacht werden.
Die Reparaturkosten laut Gutachten können so lange ersetzt verlangt werden, wie die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs nicht um 30 % überschritten werden. Sollte diese Grenze überschritten werden, kann nur noch die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeuges als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Tipp:
Besonders hohe Behauptungen der Versicherung zum Restwert müssen nur berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Kaufangebot vorliegt bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.
Eimer & Mager bietet Ihnen eine umfassende, kompetente Beratung.
Ihr Ansprechpartner
Ihr Experte für Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Stephan Mager.