Miet- und Immobilienrecht

Der beste Vertrag ist der, den man gar nicht braucht, sagt ein altes Sprichwort. Doch für den Fall, dass sie tatsächlich einmal aufgrund des Mietverhältnisse eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung führen müssen, ist es nicht nur gut, wenn sie ihre Rechtsposition kennen, sondern diese auch mit einem passenden Mietvertrag untermauern können. Wie auch in anderen Rechtsgebieten, so gibt es auch im Mietrecht Mustermietverträge, doch wer wirklich sicher gehen will, lässt sich einen auf den konkreten Einzelfall abgestimmten Mietvertrag von einem Rechtsanwalt erstellen.

 

Eimer & Mager berät Sie zudem in folgenden Fragen des Wohnraummietrechts:

 

  •     Kündigungsfristen
  •     Nebenkostenabrechnung
  •     Mieterhöhung
  •     Mietminderung
  •     Schönheitsreparaturen

 

Darüber hinaus stehen Ihnen die Rheinbacher Rechtsanwälte auch zu Fragen des Gewerbemietrechts zur Verfügung. Gewerbemietverhältnisse liegen vor, wenn Räume angemietet werden, um dort einer geschäftlichen, insbesondere gewerblichen oder anderen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, die Räume dem Mieter also anderen als Wohnzwecken dienen. Wesentlicher Unterschied zu den Wohnraummietverhältnissen ist die stärkere Ausprägung der Vertragsfreiheit. Zahlreiche Mieterschutzvorschriften sind nicht anwendbar oder abdingbar. So gelten weder Kündigungs- und Bestandsschutz (§§ 573 f. BGB), noch die Sozialklausel (§§ 574 ff. BGB), noch die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe (§§ 557 ff. BGB). Ferner entfällt der spezielle Räumungsschutz für Mietraum. Um so mehr kommt der Gestaltung des Gewerberaummietvertrages besondere Bedeutung zu.

 

In den Bereich des Mietrechts fallen auch sämtliche Probleme des Wohnungseigentumsrechts (WEG). Wohnungseigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung, einer Eigentumswohnung. Diese stellt ein Sondereigentum an einem Grundstück in der Form einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen (Mehrfamilienwohnhaus) oder in einem Reihenhaus, von dem mehrere auf einem gemeinsamen Grundstück stehen, dar. Immer teilen sich also mehrere Eigentümer an einem Grundstück dessen Eigentum, wobei jede Wohnung eigentumsrechtlich einem anderen Eigentümer zugeordnet ist bzw. sein kann. Die Gesamtheit der Eigentümer bildet eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Deren oberstes Selbstverwaltungsorgan ist die Wohnungseigentümerversammlung, die über einen Mehrheitsbeschluss einen Hausverwalter bestellen kann.

 

Häufig kommt es unter den Wohnungseigentümern zu Streit über Rechte und Pflichten aus diesem Gemeinschaftsverhältnis, insbesondere aus der zugrundeliegenden Gemeinschaftsordnung, die eine Zusammenfassung der Vereinbarungen und Organisationsbeschlüsse darstellt und damit das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer regelt. Auch bei der Begründung von Miteigentum an dem Grundstück können Fragen aufkommen, hauptsächlich im sogenannten Teilungsvertrag. Hierbei wird neben dem Umfang des Sondereigentums auch dessen Qualität (Wohnungs- oder Teileigentum) bestimmt.

 

Sie beabsichtigen eine Immobilie käuflich zu erwerben oder zu veräußern. Für diesen Fall ist eine vorherige rechtliche Beratung empfehlenswert. Eimer & Mager unterstützt Sie bei Ihrem Vorhaben, insbesondere durch Prüfung des notariellen Kaufvertrages, durch Recherche hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen Belastungen und dinglichen Sicherheiten sowie bei der Kontrolle der Vertragsformulierungen (Haftungsausschlüsse etc.).

Ihr Ansprechpartner

Ihr Experte für Miet- und Immobilienrecht ist Rechtsanwalt Martin Eimer.